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Seit 2012 ist im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes das Recht auf Partizipation und Beschwerde in Kindertagesstätten, stationäre und teilstationäre Einrichtungen im Kinder- und Jugendhilfegesetz (§8a SGB VII) fest verankert. Eine Betriebserlaubnis erhalten diese Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nur, wenn sie die Umsetzung von Partizipation und Beschwerdemöglichkeiten nachweisen (§45 SGB VII). Diese rechtlichen Grundlagen sind vielversprechend, allerdings lohnt ein Blick in die Praxis, wie diese Recht eingeschätzt und umgesetzt werden. Der "Partizipationsanspruch" enthält für Fachkräfte in Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen oftmals etwas "Verunsicherndes". Bei vielen erzeugt er das Gefühl, dass durch diesen Anspruch die fachliche Expertise an Bedeutung verliert und die eigene, durchaus anstrengende Tätigkeit weniger anerkannt wird. Deshalb wird "versucht, den Anspruch auf Beteiligung zu kontrollieren und auf der Basis der eigenen fachlichen Einschätzung zuzulassen oder einzuschränken". (Arbeitshilfe BumF 2012). Zwischen "Rechte haben - Rcht kriegen" (BAG LJÄ/IGfH 2003) gibt es also signifikante Unterschiede, die im günstigsten Fall ein gelingendes Beschwerdemanagement ausgleicht. In dem Seminar beschäüftigen wir uns mit rechtlichen Grundlagen der Partizipation innerhalb der Kinder- und Jugendhilfe,m Empfehlungen sowie organisationalen Formen zur Verwirklichung von Beteiligung, Beispielen guter Praxis und Erfahrungen von Adressat_innen der Kinder- und Jugendhilfe. |