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Einrichtung: Schlichtungsstelle - Einzelansicht

  • Funktionen:
Grunddaten
Kurzbezeichnung SCHLICHTUN Einrichtungsart Gremium
Einrichtung Schlichtungsstelle Kostenstelle
Zusatzbezeichnung Schlichtungsstelle Drucken J
Institutsnummer Veranstalter/-in N

Inhalt

Bemerkung

Aus §8 der Richtlinie zur Gleichstellung der Geschlechter
an der Universität Hildesheim:

Konfliktfälle, die zu einem Widerspruch der Gleichstellungsbeauftragten nach § 42 (4) NHG
geführt haben, sind einer Schlichtungsstelle zu unterbreiten. Die Schlichtungsstelle führt
den Einigungsversuch gemäß § 42 (4) NHG durch.

Die Schlichtungsstelle wird zeitgleich mit den Senatskommissionen im Turnus von zwei
Jahren bestellt. Ihr gehört die Hochschulleitung sowie je eine vom Senat und von der KfG
bestellte Vertrauensperson an. Für jedes Mitglied der Schlichtungsstelle wird ein_e Stellver-
treter_in bestimmt, insbesondere für den Fall, dass ein Kommissionsmitglied unmittelbar am
Konfliktfall beteiligt ist.

Die Schlichtungsstelle kann jederzeit sachkundige Personen sowie im Einzelfall am Kon-
fliktfall beteiligte Personen zur Beratung hinzuziehen.

Die Schlichtungsstelle wird im Konfliktfall von der Hochschulleitung einberufen. Der von der
Schlichtungsstelle eingeleitete Einigungsversuch soll innerhalb eines Monats abgeschlos-
sen sein. Die gesetzliche Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerspruch bleibt
unberührt.


Funktionen
Person Funktion Ergänzung
Matzke, Annemarie, Prof. Dr. Mitglieder
Merkl, Alexander, Prof. Dr. theol. Stellv. Mitglieder

Strukturbaum

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