Aus §8 der Richtlinie zur Gleichstellung der Geschlechter an der Universität Hildesheim:
Konfliktfälle, die zu einem Widerspruch der Gleichstellungsbeauftragten nach § 42 (4) NHG geführt haben, sind einer Schlichtungsstelle zu unterbreiten. Die Schlichtungsstelle führt den Einigungsversuch gemäß § 42 (4) NHG durch.
Die Schlichtungsstelle wird zeitgleich mit den Senatskommissionen im Turnus von zwei Jahren bestellt. Ihr gehört die Hochschulleitung sowie je eine vom Senat und von der KfG bestellte Vertrauensperson an. Für jedes Mitglied der Schlichtungsstelle wird ein_e Stellver- treter_in bestimmt, insbesondere für den Fall, dass ein Kommissionsmitglied unmittelbar am Konfliktfall beteiligt ist.
Die Schlichtungsstelle kann jederzeit sachkundige Personen sowie im Einzelfall am Kon- fliktfall beteiligte Personen zur Beratung hinzuziehen.
Die Schlichtungsstelle wird im Konfliktfall von der Hochschulleitung einberufen. Der von der Schlichtungsstelle eingeleitete Einigungsversuch soll innerhalb eines Monats abgeschlos- sen sein. Die gesetzliche Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerspruch bleibt unberührt.
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