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Die medizinische Behandlung gegen den Willen des Betroffenen ist im deutschen Recht mit gutem Grund grundsätzlich untersagt: Die Menschenwürde, das Recht auf körperliche Unversehrtheit, Schutz der Persönlichkeit, internationales Recht sowie verschiedene ethische Grundsätze verbieten es, Menschen gegen ihren Willen zu behandeln, auch wenn die Behandlung aus medizinischer Sicht vielleicht geboten erscheint. Allerdings bestehen Ausnahmen von diesem Prinzip, nämlich wenn die Einsichts- oder Willensbildungsfähigkeit des*der Betroffenen eingeschränkt sind. Dies wird beispielsweise bei bestimmten psychischen Erkrankungen oder bei Kindern angenommen. Das Recht hat hierfür eine Reihe von Sonderregelungen geschaffen, die festlegen sollen, unter welchen Voraussetzung eine Zwangsbehandlung solcher Patient*innen zulässig ist. Über Sinne und Unsinn dieser Regelungen sowie allgemein die Grenzziehung zwischen Autonomie und Paternalismus lässt sich trefflich streiten. Insbesondere diese ethischen wie verfassungsrechtlich schwierigen Entscheidungen sollen Gegenstand der Veranstaltung sein. In der Veranstaltung sollen schrittweise die einschlägigen Normen des Verfassungsrechts und des einfachen Rechts vorgestellt und reflektiert werden. Anhand von Referaten, Fallbeispielen, Gruppenarbeit und Diskussion werden die Grenzen der Zwangsbehandlung abgesteckt und beleuchtet.
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